Teile und wachse
Oft werden wir gefragt, woran wir gerade arbeiten als BIB. In den letzten Monaten haben wir z.B. einen intensiven Briefwechsel mit der Kreisverwaltung geführt, bei dem es darum ging, ob und wenn ja, unter welchen Bedingungen ein Landwirte ihren Hof um einen weiteren Schweinestall erweitern dürfen.
Oft werden wir gefragt, woran wir gerade arbeiten als BIB. In den letzten Monaten haben wir z.B. einen intensiven Briefwechsel mit der Kreisverwaltung geführt, bei dem es darum ging, ob und wenn ja, unter welchen Bedingungen Landwirte in Billerbeck ihren Hof um einen weiteren Schweinestall erweitern dürfen. Dies soll eigentlich durch das neue Baugesetzbuch eingeschränkt werden bzw. unter die Kontrolle der Gemeinden fallen.
Unter dem Motto „teile und wachse“ reagieren einzelne Landwirte auf diese letzte Novellierung des §35 des Baugesetzbuches. Die Änderung des BauGB schließt gewerbliche Betriebe, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeit einer Einzelfallprüfung über die Notwendigkeit einer UVP-Pflicht zu unterziehen sind, von der Privilegierung im Außenbereich aus. Betriebe der genannten Größenordnung sind in diesem Fall nur noch über einen Bebauungsplan genehmigungsfähig. Ihnen fehlt nämlich die notwendige eigene Futtergrundlage von mindestens 50%.
Um diese Rechtslage zu umschiffen werden nunmehr von findigen Landwirten – auch in Billerbeck – bestehende Betriebe so aufgeteilt, dass geplante Erweiterungen in der landwirtschaftlichen Privilegierung verbleiben und ein bestehender gewerblicher Teil durch Übernahme in einen „2.Betrieb“ von der Gesamtanlage losgelöst wird. Als Gesamtanlage wäre die Erweiterung nur mit Bebauungsplan möglich, durch die Teilung lässt sich noch eine Schüppe drauf legen. Diese Praxis ist zwar nicht im Sinne des Erfinders bzw. des Gesetzes, aber bislang scheinbar noch legal. So sieht es jedenfalls die zuständige Kreisverwaltung.
Die Anerkennung der Betriebsteilung ist an eine Reihe von Kriterien gebunden, z.B. die getrennte Erschließung, getrennte Ver- und Entsorgung, getrennter Fuhrpark, getrennte Betriebsleiter bzw. Entscheidungsbefugte usw.. Bei einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang der Betriebsteile fällt es uns allerdings schwer, die Genehmigungsfähigkeit nachzuvollziehen. Dies sieht im Übrigen die Rechtsprechung in einem vergleichbaren Fall ähnlich: „Es ist lebensfremd anzunehmen, Herr V. würde Betriebsmittel wie Fahrzeuge, Werkzeuge, Geräte oder Futtermittel für den Schweinemaststall … einerseits und die Hofstelle andererseits faktisch … vollkommen strikt getrennt anschaffen, vorhalten und einsetzen. Schon aus betrieblichen Effizienzgründen spricht alles für den gemeinsamen Mitteleinsatz und Betriebsablauf“ (OVG Nordrhein-Westfalen · Urteil vom 17. Juni 2014 · Az. 2 A 1434/13). Zwar erfolgte die zitierte Rechtsprechung vor dem Hintergrund umweltrechtlicher Prüfungen, jedoch liegt eine Übertragung auf bau- bzw. immissionsschutzrechtliche Fallkonstellationen auf der Hand. Nicht umsonst lassen die Münsterlandkreise die Auswirkungen des Urteils, für das eine Revision zugelassen ist, juristisch abklären.
Wir bleiben am Ball.