Meilenstein für mehr Tierschutz
Das Bundesverwaltungsgericht hat höchstrichterlich entschieden, dass die Haltung von Sauen in Kastenständen nicht tierschutzgerecht ist. Dies ist ein Meilenstein für mehr Tierschutz. Die Entscheidung gilt bundesweit. In den deutschen Ställen wird sich künftig viel ändern müssen.
Hier die Urteilsbegründung:
Nr. 97/2016 – BVerwG 3 B 11.16 – 23.11.2016
Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zur Haltung von Schweinen in Kastenständen rechtskräftig
Die Klägerin, ein Schweinezuchtunternehmen, und der beklagte Landkreis streiten über eine tierschutzrechtliche Anordnung zur Haltung von Schweinen in so genannten Kastenständen, in denen die Tiere zu Zuchtzwecken einzeln untergebracht sind, ohne sich frei bewegen zu können. Der Landkreis hat bei einer Vor-Ort-Kontrolle einen Teil der Kastenstände als zu schmal für die in ihnen gehaltenen Schweine beanstandet und dem Unternehmen aufgegeben, die Kastenstände entsprechend den Vorgaben von § 24 Abs. 4 Nr. 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) so zu gestalten, dass sich jedes Schwein ungehindert hinlegen und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Das Unternehmen hält die Anordnung für rechtswidrig, weil der Vorschrift genügt werde, wenn ein Schwein seine Gliedmaßen in einen benachbarten Kastenstand strecken könne, auch wenn dort ebenfalls ein Schwein gehalten werde.
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat die Klage mit Urteil vom 24. November 2015 abgewiesen und ausgeführt, nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV müsse es den in einem Kastenstand gehaltenen Schweinen möglich sein, jederzeit eine Liegeposition in beiden Seitenlagen einzunehmen, bei der ihre Gliedmaßen auch an dem vom Körper entferntesten Punkt nicht an Hindernisse stoßen.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die zur Auslegung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich ohne Weiteres beantworten und bedürfen nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Vorschrift formuliert Mindestbedingungen, die der Verordnungsgeber zum Schutz der Tiere für unerlässlich gehalten hat, und gilt individuell für jedes in einem Kastenstand gehaltene Schwein. Es muss jedem Schwein entsprechend seiner Größe möglich sein, jederzeit ungehindert in Seitenlage mit ausgestreckten Gliedmaßen zu ruhen. Unzulässig ist damit insbesondere eine Kastenstandshaltung, bei der ein Schwein seine Gliedmaßen in einen benachbarten Kastenstand hineinstrecken muss, daran aber zumindest zeitweise durch ein dort befindliches Schwein gehindert sein kann.
BVerwG 3 B 11.16 - Beschluss vom 08. November 2016
Vorinstanzen:
OVG Magdeburg 3 L 386/14 - Urteil vom 24. November 2015
VG Magdeburg 1 A 230/14 MD - Urteil vom 03. März 2014
Nach der höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gegen die Haltung von Sauen in beengenden Kastenständen fordert der Landesverband Niedersachsen/Bremen der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) alle Schweinehalter, Verbände und Politiker auf, anstelle eines perspektivlosen Umbaus auf breitere Kastenstände nunmehr ein rasches Förderungs- und Umbauprogramm für tiergerechtere Sauen-Ställe in Angriff zu nehmen - ohne diese Kastenstände und mit freier Bewegung der Sauen in Gruppenhaltung.Gleichzeitig weist der Verband daruf hin, dass die Bundesregierungdaruf drängen müsse diese Regelung europaweit umzusetzen um ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden.