Ergebnis der Baugesetzbuch-Novelle:
15.000 Hennen oder Truthühner,
30.000 Junghennen oder Mastgeflügel,
600 Rinder,
500 Kälber,
1.500 Mastschweine,
560 Sauen oder
4.500 Ferkel.
Werden die vorstehend genannten Schwellenwerte erreicht, gilt eine solche gewerbliche Tierhaltungsanlage demnach nicht mehr als privilegiertes Vorhaben i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB